Verwaltungsgericht bestätigt Quarantäne für ganze Grundschule

Frohnau – Übermorgen, am 12. November, endet die Quarantäne an der Renée-Sintenis-Grundschule in Frohnau. Drei Tage vorher hat das Verwaltungsgericht jetzt entschieden, dass die Komplettschließung der Institution zum 4. November wegen zweier nachgewiesener Corona-Fälle rechtens gewesen ist. Damit wies es einen Eilantrag zurück, der die Anordnung hatte außer Kraft setzen wollen.

Die Sammel-Quarantäne-Anordnung gegenüber allen 600 Schülerinnen und Schülern sowie dem gesamten Personal sei nicht zu beanstanden, heißt es. Antragsteller ist ein Schüler der Grundschule. Er vertritt im Wesentlichen die Ansicht, eine vollständige Schließung der Schule sei nicht erforderlich gewesen, eine partielle Quarantäne der Infizierten (eine Person aus der Schulleitung und eine Angestellte des Hortes) hätte ausgereicht, zumal inzwischen hinreichend verlässliche Schnelltests zur Verfügung stünden.

Die Kammer bezog sich mit ihrer Entscheidung jedoch auf das Infektionsschutzgesetz, das die Isolierung von ansteckungsverdächtigen Personen erlaubt. Wegen der hohen Gefahr durch das Virus gelte hinsichtlich der Ansteckungsgefahr ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts stelle sich die Einstufung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I nicht als evident rechtswidrig dar. Denn dazu zählten optional auch Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall, etwa Schulklassen oder Gruppenveranstaltungen, ungeachtet der individuellen Risikoermittlung.

Zu bedenken sei auch, so das Gericht, dass sich hier zwei exponierte Beschäftigte der Schule infiziert hätten, die eine Vielzahl nicht mehr ermittelbarer infektionsrelevanter Kontakte gehabt hätten. Die Maßnahme sei überdies verhältnismäßig. Auch wenn der Antragsteller hierdurch zeitlich befristet in seinen Grundrechten beschränkt werde, müsse er dies im Hinblick auf die staatliche Pflicht zum Gesundheits- und Lebensschutz und den dynamischen Verlauf der Pandemie hinnehmen, zumal die Beschulung ja nicht eingestellt sei, sondern online fortgesetzt werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Beschlussfassung zum Nachlesen (PDF)

Inka Thaysen

Ursprünglich beim Radio journalistisch ausgebildet, bin ich seit Ende 2018 für den RAZ Verlag tätig: mit redaktionellen sowie projektkoordinativen Aufgaben für print, online, Social Media und den PR-Bereich.